Kolpingschule Aschaffenburg

Satzung des Fördervereins

Satzung des Fördervereins Kolpingschule
(Stand: 05.04.2022)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein Kolpingschule“ und ist im Vereinsre­gister eingetragen. Sein Sitz ist Aschaffenburg.

§ 2 Aufgaben und Zweck

  1. Der Verein widmet sich der Förderung der Erziehung und Bildung von Schülerin­nen und Schülern der Kolpingschule.
  2. Damit verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtä­tige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Ab­gabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftli­chen Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer­den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei der Durchführung der Aufgaben des Vereins ist parteipolitische und weltan­schauliche Neutralität zu wahren.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mit­gliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
  3. durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
  4. wenn der Vorstand den Austritt wegen vereinsschädigendem Verhalten be­schließt. Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes, den die­ser mit 2/3-Mehrheit fassen muss. Der Betroffene kann binnen einer Frist von 3 Wochen Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nach­folgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht an­wesend war unver­züglich schriftlich mitzuteilen.
  5. wenn das Mitglied 2 Jahre lang keinen Beitrag gezahlt hat.
  6. durch Tod.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden keine Geld- oder Sachleistungen erstattet.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Beitrags verpflichtet. Die Höhe setzt die Mit­gliederversammlung fest. Darüber hinaus können freiwillige Spenden geleistet wer­den. 

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. der erweiterte Vorstand,
  3. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:
  2. dem/der Vorsitzenden,
  3. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
  4. dem Finanzvorstand.
    1. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    1. Der Vorstand bleibt bei Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstand während der Amtszeit aus, amtiert der Vorstand mit 2 Mitgliedern bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheiden während der Amtszeit 2 oder mehr Vor­standsmitglieder aus, so muss der alte Vorstand eine außerordentliche Mitgliederver­sammlung zur Ergänzungswahl einberufen. Die darin zu wählenden Ersatzmitglieder wer­den nur für die Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder ge­wählt.
    1. Der/die Vorsitzende des Vorstandes und der Stellvertreter/die Stellvertreterin so­wie der Finanzvorstand sind einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außerge­richtlich i.S.d. § 26 BGB zu vertreten. Der Stellvertreter/die Stell­vertreterin des/der Vor­sitzenden des Vorstandes ist im Innenverhältnis jedoch nur bei Verhinderung des/der Vor­sitzenden des Vorstandes, der Finanzvorstand nur bei Verhinderung des Stell­vertreters/der Stellvertreterin zur Vertretung des Vereins befugt.
    1. Der Vorstand wird von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit befreit.
    1. Der Vorstand setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mit­gliederver­sammlung oder dem erweiterten Vorstand vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte.
    1. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitglie­dern erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Er­schienenen gefasst; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
    1. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 8 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus

  1. den Mitgliedern des Vorstands,
  2. dem Schulleiter/der Schulleiterin oder bei dessen/deren Verhinderung dem Stell­vertreter/der Stellvertreterin,
  3. dem/der Elternbeiratsvorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung dem Stellvertreter/der Stellvertreterin.

Die Amtszeit des/der Elternbeiratsvorsitzenden bzw. des Stellvertreters/der Stell­vertreterin endet mit dem Ausscheiden aus dem Elternbeirat.

Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen des erweiterten Vorstandes. 

Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Vereinsmittelvergabe.

Zur Beschlussfassung müssen mindestens drei Mitglieder anwesend sein, wobei mindestens ein Mitglied des Vorstands, ein Mitglied der Schulleitung und ein Mitglied des Elternbeirats anwesend sein müssen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihr ob­liegt insbesondere
  2. die Entgegennahme des Jahresberichts,
  3. die Entgegennahme des Kassenberichts und Entlastungserteilung nach Rech­nungsle­gung,
  4. die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
  5. die Wahl der zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen,
  6. die Beschlussfassung über den Einspruch gegen die Ablehnung der Auf­nahme oder den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand,
  7. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
  8. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Inte­resse des Vereins erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schrift­lich unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorstand verlangt.
  10. Die Mitgliederversammlung wird aufgrund eines Vorstandsbeschlusses vom Vorsit­zen­den/von der Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich berufen. Die Einla­dung zur Mitglie­derversammlung soll 14 Tage und muss spätestens 7 Tage vor der Versammlung unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung schriftlich erfolgen.
  11. Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen, volljährigen Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Bei Verhinderung des Mitglieds kann das Stimmrecht durch schriftliche Bevollmächtigung auf eine Person der Wahl über­tragen werden; eine Vertretung der Mitglieder ist sonst nicht zulässig.
  12. Die Beschlussfassung erfolgt im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesen­den Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  13. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von 3/4, Beschlüsse über die Auflösung des Vereines der Zustimmung von 4/5 der er­schienenen Mitglieder.

§ 10 Rechnungsprüfung

Die von der Mitgliederversammlung bestellten zwei Rechnungsprüfer/ Rechnungs­prüferinnen haben die Rechnung des Vereins zu prüfen. Der Mitglie­derversammlung ist über die Rech­nungsprüfung zu berichten.

§ 11 Beurkundung der Beschlüsse

Die Beschlüsse des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederver­sammlung werden protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften vom Vorsit­zenden/von der Vor­sitzenden bzw. vom Stellvertreter/von der Stellvertreterin unter­zeichnet.

§ 12 Anfallsberechtigung bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug bestehender Verbindlichkeiten an die Kolpingschule mit der Auflage, dass das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zugunsten der Kolpingschule verwendet wird. Über die Verwendung des Vermögens in diesem Sinne hat der Elternbeirat der Kolpingschule ein Mitbestimmungsrecht.

§ 13 Liquidation

  1. Sofern im Falle der Auflösung des Vereins die Mitgliederversammlung nicht beson­dere Liquidatoren/Liquidatorinnen bestellt, werden der Vorsitzende/die Vor­sitzende oder der Stellvertreter/die Stellvertreterin gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied ge­meinschaftlich vertretungsberechtigte Liquidatoren/Liqui­datorinnen.
    1. Die Liquidatoren/Liquidatorinnen haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln, etwaige Schulden zu bereinigen und das verbleibende Vermögen dem Elternbei­rat der Kolpingschule zu übertragen.

§ 14 Ermächtigung

Der Vorsitzende/die Vorsitzende und der Stellvertreter/die Stellvertreterin sind er­mächtigt, Änderungen der Satzung rein formaler Natur, soweit dies zur Herbeifüh­rung der Registerein­tragung oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit von den Behörden verlangt wird, selbst­ständig vorzunehmen.

Aschaffenburg, 24.11.2004